Norm: StGB §23StGB §322 Abs1StGB §322 Abs2
Rechtssatz: Ob bei Anlaßtaten, die vor dem Inkrafttreten des StGB begangen, jedoch erst nach dem 31.12.1974 abgeurteilt wurden, eine Maßnahme nach § 23 StGB angeordnet werden darf, bestimmt sich ausschließlich nach § 322 Abs 1 und 2 StGB (und somit unabhängig von den Vorschriften der §§ 1 und 61 StGB). Entscheidungstexte 10 Os 103/75 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StGB §23StGB §322 Abs2StRegG §2StVAG ArtV
Rechtssatz: Die gemäß § 2 Abs 2 lit a und c StRegG 1968, BGBl 1968/277, als getilgt geltenden Verurteilungen finden im Feststellungsverfahren gemäß Art V Z 1 StVAG keine Berücksichtigung. Entscheidungstexte 9 Os 52/75 Entscheidungstext OGH 06.06.1975 9 Os 52/75 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: StGB §322 Abs2StVAG ArtV
Rechtssatz: Im Feststellungsverfahren nach Art V StVAG ist die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 23 StGB auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen, auf Arbeitshausunterbringung (nach § 1 Abs 2 ArbHG) lautenden Anlaßverurteilung abzustellen; nachfolgende Verurteilungen sind nicht zu berücksichtigen (hier: Anlaßverurteilung zu zwanzig Monaten, Nachverurteilung zu zweieinhalb Jahren, keine weitere Anhaltung... mehr lesen...