(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. | Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet, | |||||||||
2. | biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder | |||||||||
3. | Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
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