Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1.Ziffer einsGift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
2.Ziffer 2biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
3.Ziffer 3Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Absatz eins,) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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