(1) Art. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 strafbaren Handlung erfüllen würden.
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