Der Beschwerdeführer stand als Unteroffizier in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In den im Beschwerdefall relevanten Tatzeiträumen war er bei der Xkompanie/Pionierbataillon Y (XKp/PiB Y) als Kommandant einer Brückentransportgruppe eingeteilt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 2. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe 1. als eingeteilter Gruppenkommandant b... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 2002 §2 Abs4;StGB §11;StGB §287 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die im Strafgesetzbuch verankerte, mit besonderen Rechtsproblemen verbundene Konstruktion der "Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung" ist dem HDG 2002 fremd, wohingegen das Gesetz in § 2 Abs. 4 das Schuldprinzip hervorheb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte am 29. März 2001 bei der Bundespolizeidirektion Wien die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung: beantragt, er sei mit dem Tod durch Erschießen bedroht worden. Im (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2001, Zl 8d Vr 1943/01, Hv 1064/01, werden zu dem zu Grunde liegenden Vorfall folgende Feststellungen getroffen: "(AK) ist insgesamt achtmal vorbestraft. Drei dieser Vorstrafen sind einschlägiger Natur. Zule... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: StGB §107 Abs1;StGB §287 Abs1;WaffG 1996 §21 Abs2;WaffG 1996 §22 Abs2;
Rechtssatz: Die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte (hier: theoretische Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte), ist keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 22 Abs 2 WaffG. (Hier: Der... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: StGB §107 Abs1;StGB §287 Abs1;WaffG 1996 §21 Abs2;WaffG 1996 §22 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/20/0563 E 18. Juli 2002 RS 2
Hier: Durch die Kenntnis des Namens und der Anschrift des Bf würde
dem Täter zwar die Verwirklichung seiner Drohung ermöglicht bzw
erleichtert. Eine konkrete Gefährdung wird dadurch aber nicht
aufgezeigt. Das Bedrohungsbild des Bf unt... mehr lesen...