§ 256 StGB

Strafgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu dreifünf Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.11.2021

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu dreifünf Jahren zu bestrafen.