§ 254 StGB Ausspähung von Staatsgeheimnissen

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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