(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. | mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder | |||||||||
2. | als echt und unverfälscht ausgibt, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
0 Kommentare zu § 233 StGB