Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen
1.Ziffer einsmit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2.Ziffer 2als echt und unverfälscht verwertet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.
(4)Absatz 4Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht strafbar.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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