§ 241 StGB Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2001 bis 31.12.9999

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und WertzeichenGeldmünzen des Auslands.

Stand vor dem 06.03.2001

In Kraft vom 01.01.1975 bis 06.03.2001

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und WertzeichenGeldmünzen des Auslands.