§ 178 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 178 StGB


Kommentar zum § 178 StGB von Christian Zauner

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Zielt 178 StGB nur auf eine infektiöse Person oder auch auf Dritte?

Wenn jemand eine Handlung setzt, indem er bekannt infektiösen Personen Zugang zu einem Raum mit Nicht-Erkrankten gewährt, trifft §178 StGB dann auch denjeningen, der es nicht unterbindet bzw. die Zusammenkunft ermöglicht, oder nur die infektiöse Person selbst?Wenn es auf ... mehr lesen...

§ 178 StGB | 1. Version | 2847 Aufrufe | 26.09.21

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