§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

 

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 179 StGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 179 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

25 Entscheidungen zu § 179 StGB


Entscheidungen zu § 179 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 179 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 179 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 174 StGB Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel§ 175 StGB Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel§ 176 StGB Vorsätzliche Gemeingefährdung§ 177 StGB Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen§ 177b StGB Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177c StGB Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177d StGB Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 177e StGB Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt§ 181 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt§ 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm§ 181b StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181c StGB Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181d StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen§ 181e StGB Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen§ 181f StGB Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes§ 181g StGB Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes§ 181h StGB Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 178 StGB
§ 180 StGB