Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1.Ziffer einsherstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
2.Ziffer 2in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3.Ziffer 3erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
In Kraft seit 01.11.2018 bis 31.12.9999
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