(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1. | herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt, | |||||||||
2. | in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder | |||||||||
3. | erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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