§ 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel

1.

herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,

2.

in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder

3.

erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

In Kraft seit 01.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 177a StGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 177a StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

22 Entscheidungen zu § 177a StGB


Entscheidungen zu § 177a StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 177a StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 177a StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 168g StGB Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union§ 169 StGB Brandstiftung§ 170 StGB Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst§ 171 StGB Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen§ 172 StGB Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen§ 173 StGB Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel§ 174 StGB Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel§ 175 StGB Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel§ 176 StGB Vorsätzliche Gemeingefährdung§ 177 StGB Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen§ 177b StGB Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177c StGB Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177d StGB Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 177e StGB Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt§ 181 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt§ 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm§ 181b StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 177 StGB
§ 177b StGB