Wenn jemand eine Handlung setzt, indem er bekannt infektiösen Personen Zugang zu einem Raum mit Nicht-Erkrankten gewährt, trifft §178 StGB dann auch denjeningen, der es nicht unterbindet bzw. die Zusammenkunft ermöglicht, oder nur die infektiöse Person selbst?
Wenn es auf den beschriebenen Nicht-Infektiösen Dritten zutrifft, würde die Handlung nur im Sinne des §178 geschehen sein, wenn zumindest ein der anderen Personen in diesem Raum aufgrund der Zusammenkunft dann infektiös werden?