§ 177c StGB Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 170 StGB Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst§ 171 StGB Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen§ 172 StGB Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen§ 173 StGB Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel§ 174 StGB Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel§ 175 StGB Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel§ 176 StGB Vorsätzliche Gemeingefährdung§ 177 StGB Fahrlässige Gemeingefährdung§ 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen§ 177b StGB Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177c StGB Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen§ 177d StGB Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 177e StGB Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 179 StGB Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten§ 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt§ 181 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt§ 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm§ 181b StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181c StGB Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen§ 181d StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 177b StGB
§ 177d StGB