§ 101 StGB Entführung einer unmündigen Person

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999

Entführung einer unmündigen Person

§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.04.2004

Entführung einer unmündigen Person

§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.