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Entführung einer unmündigen Person
§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entführung einer unmündigen Person
§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, umdass sie zur Unzucht zu mißbrauchenvon ihm oder der Unzucht zuzuführeneinem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.