Norm: StGB §101
Rechtssatz: Dem Verbrechen der Entführung einer unmündigen Person kommt nur dann kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt. Bei einer Zeitdifferenz von mehr als zwei Stunden stellt sich das Verbrechen nach § 101 StGB jedoch nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte dar, weshalb echte Konkurrenz (mit §§ 201 Abs 2, 207 Abs 1 StGB) vorliegt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Jänner 1960 geborene Rudolf W*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 1. September 1989 in Gmünd die am 15.Juli 1982 geborene unmündige Patricia N*** dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, daß er sie im Genitalbereich betastete. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Z 5 und 9 lit. a ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Kurt S*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 und § 15 StGB sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er seine am 21. Novemb... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der am 2.November 1944 geborene Angeklagte Hans-Peter R*** (zu 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (vierter Fall) StGB sowie der Vergehen (zu 2.) der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, (zu 3.) der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB und (zu 4.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er 1. an einem une... mehr lesen...
Norm: StGB §100StGB §101StGB §102
Rechtssatz: "Entführung" als Tathandlung ist das Verbringen des Opfers von einem Ort an einen anderen, wenn dadurch das Opfer dem überwiegenden Einfluß des Täters (oder eines Dritten) ausgeliefert wird und die Tat ohne rechtserhebliche Einwilligung des Berechtigten geschieht. Entscheidungstexte 10 Os 57/86 Entscheidungstext OGH 17.06.1986 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §100StGB §101StGB §204StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Der Inhalt des normativen Begriffs "Unzucht" wird nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten, kulturverbundenen Durchschnittsmenschen bestimmt; gleichgeschlechtliche Unzucht durch Handonanie zählt jedenfalls dazu. Entscheidungstexte 13 Os 81/76 Entscheidungstext OGH 09.09.1976 13 Os 81/76 ... mehr lesen...