(1) Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:
1. | Bei Unternehmen, die | |||||||||
a) | überwiegend Leistungen im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ an den Bund zur Deckung dessen eigenen Bedarfs an Sach- und Dienstleistungen erbringen oder | |||||||||
b) | überwiegend aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, es sei denn, sie oder mit ihnen verbundene Unternehmen bieten ihre Leistungen überwiegend im Wettbewerb an oder dienen der Förderungsabwicklung des Bundes, | |||||||||
ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen. | ||||||||||
2. | Bei Unternehmen, die nicht unter Z 1 fallen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien: | |||||||||
a) | Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung, | |||||||||
b) | durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit, soweit vorhanden, vergleichbaren Aufgaben in der Branche oder allenfalls in vergleichbaren Branchen, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie | |||||||||
c) | die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. |
(2) Leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten zum Gesamtjahresbezug haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und den notwendigen Ressourcen der öffentlichen Hand zu orientieren.
(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.
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