Gesamte Rechtsvorschrift Stellbg

Stellenbesetzungsgesetz

Stellbg
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 Stellbg


Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

§ 2 Stellbg


(1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

§ 3 Stellbg


(1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.

§ 4 Stellbg


(1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen.

(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.

§ 5 Stellbg


(1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.

§ 6 Stellbg


(1) Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind.

(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.

§ 7 Stellbg


(1) Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:

1.

Bei Unternehmen, die

a)

überwiegend Leistungen im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ an den Bund zur Deckung dessen eigenen Bedarfs an Sach- und Dienstleistungen erbringen oder

b)

überwiegend aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, es sei denn, sie oder mit ihnen verbundene Unternehmen bieten ihre Leistungen überwiegend im Wettbewerb an oder dienen der Förderungsabwicklung des Bundes,

ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.

2.

Bei Unternehmen, die nicht unter Z 1 fallen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:

a)

Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,

b)

durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit, soweit vorhanden, vergleichbaren Aufgaben in der Branche oder allenfalls in vergleichbaren Branchen, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie

c)

die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens.

(2) Leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten zum Gesamtjahresbezug haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und den notwendigen Ressourcen der öffentlichen Hand zu orientieren.

(3) Näheres zu Abs. 1 und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.

§ 8 Stellbg


(Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.

§ 9 Stellbg


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.

§ 10 Stellbg


Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 521, über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.

Stellenbesetzungsgesetz (Stellbg) Fundstelle


Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 26/1998 (NR: GP XX IA 533/A AB 975 S. 102. BR: 5604 S. 634.)

Änderung

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

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