Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.
In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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