Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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