Norm: StEG 2005 §10
Rechtssatz: Gemäß § 10 Satz 1 StEG 2005 ist im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 von der Bindung an rechtskräftige Entscheidungen, mit welchen die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, auszugehen. Davon sind (unter anderem) im Haftverfahren nach der StPO ergangene Entscheidungen erfasst. Dieser Bindung kommt nur für Ansprüche nach § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005 Bedeutung zu, ... mehr lesen...