(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß §§ 5, 7, 8, 18 und 19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:
a) | ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter; | |||||||||
b) | gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014 |
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