(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder in Pflegeheimen gemäß § 19 in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
(4) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(5) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 4 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem jeweiligen Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
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