(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
1. | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden, | |||||||||
3. | die eine Hilfe gemäß §§ 8, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und | |||||||||
4. | deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. |
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
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