§ 12 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß §§ 5, 7, 8, 18 und 19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:

a)

ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;

b)

gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014

  1. (1)Absatz einsWährend der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 18, Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, ist wie folgt zu bemessen:
    1. a)Litera aist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;
    2. b)Litera bgibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.
    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß §§ 5, 7, 8, 18 und 19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:

a)

ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;

b)

gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014

  1. (1)Absatz einsWährend der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 18, Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, ist wie folgt zu bemessen:
    1. a)Litera aist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;
    2. b)Litera bgibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.
    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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