§ 12 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024

(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit§§ 5. a, c7, d8, i18 und j19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:

a)

ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;

b)

gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.08.2014

(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit§§ 5. a, c7, d8, i18 und j19 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:

a)

ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter;

b)

gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014

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