§ 11 StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.

(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:

1.

besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde,

2.

besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,

3.

pflegebezogene Geldleistungen,

4.

Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,

5.

der zustehende Unterhalt gemäß § 231 ABGB,

6.

das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2,

7.

Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen,

8.

Sonderzahlungen,

9.

das Einkommen, das im Zusammenhang mit § 8 bezogen wird, bis zur Geringfügigkeitsgrenze.

(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:

1.

die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,

2.

die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,

3.

die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und

4.

für das Wohnen

a)

jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,

b)

zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,

c)

die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.2024
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