(1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
a) | eine Behebung oder | |||||||||
b) | eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder | |||||||||
c) | eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder | |||||||||
d) | eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.
(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
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