(1) Mietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren,
1. | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die erheblich bewegungsbehindert sind und aus diesem Grund einen erhöhten Platzbedarf haben, | |||||||||
3. | die Inhaber einer Wohnung sind und | |||||||||
4. | deren Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1) nicht erreicht. |
(2) Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen abzüglich der in § 11 Abs. 3 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Abzugsposten und abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.
(4) Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen und dem erhöhten Platzbedarf angemessen große Wohnung.
(5) Leben mit anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber sie keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 231 ABGB haben, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
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