§ 16 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2.

zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b)

ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c)

dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG§ 5 ASG) ist;

3.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5.

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.07.2011 bis 30.04.2021

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1.

sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2.

zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b)

ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c)

dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG§ 5 ASG) ist;

3.

die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5.

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

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