§ 16 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wennDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einssich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. a)Litera adieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oderdieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. b)Litera bihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. c)Litera cdieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist;
      4. c)Litera cdieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
    3. 3.Ziffer 3die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
    4. 4.Ziffer 4er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
    5. 5.Ziffer 5die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. (2)Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.07.2011 bis 30.04.2021
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wennDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einssich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. a)Litera adieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oderdieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. b)Litera bihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. c)Litera cdieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist;
      4. c)Litera cdieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
    3. 3.Ziffer 3die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
    4. 4.Ziffer 4er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
    5. 5.Ziffer 5die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. (2)Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

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