§ 13 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. 1.Ziffer einser die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
    1. a)Litera aeinen Fremden geheiratet,
    2. b)Litera bgleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. c)Litera cwährend der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. 2.Ziffer 2er seither Fremder ist;
  3. 3.Ziffer 3die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. 4.Ziffer 4er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

Stand vor dem 22.03.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 22.03.2006
Paragraph 13,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. 1.Ziffer einser die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
    1. a)Litera aeinen Fremden geheiratet,
    2. b)Litera bgleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. c)Litera cwährend der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. 2.Ziffer 2er seither Fremder ist;
  3. 3.Ziffer 3die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. 4.Ziffer 4er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

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