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§ 11 StBauMüG (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013) - JUSLINE Österreich
§ 11 StBauMüG
StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Anm.: in der Fassung
LGBl. Nr. 84/2022
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StBauMüG
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Paragrafennavigation
§ 1 StBauMüG Geltungsbereich
§ 2 StBauMüG Regelwerke und Begriffsbestimmungen
§ 3 StBauMüG Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 StBauMüG (weggefallen)
§ 5 StBauMüG Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
§ 6 StBauMüG
§ 7 StBauMüG (weggefallen)
§ 8 StBauMüG Verfahren der Registrierung
§ 9 StBauMüG Einbauzeichen ÜA
§ 10 StBauMüG Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung
§ 11 StBauMüG
§ 12 StBauMüG Bautechnische Zulassung
§ 13 StBauMüG Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
§ 13g StBauMüG Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
§ 13h StBauMüG Risikobewertung von Hausinstallationen
§ 13i StBauMüG Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
§ 13j StBauMüG Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen
§ 13k StBauMüG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14 StBauMüG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 15 StBauMüG Zuständigkeit
§ 16 StBauMüG Berichtspflichten der Baubehörde
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 StBauMüG
§ 12 StBauMüG
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