(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie
1. | den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder | |||||||||
2. | nur unwesentlich davon abweichen oder | |||||||||
3. | für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 besteht. |
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
0 Kommentare zu § 3 StBauMüG