Dieses Gesetz regelt
1. | die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt; | |||||||||
2. | die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen; | |||||||||
3. | die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen; | |||||||||
4. | die Bautechnische Zulassung; | |||||||||
5. | die Verwendung sonstiger Bauprodukte; | |||||||||
6. | die Marktüberwachung von Bauprodukten, | |||||||||
a) | die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, und | |||||||||
b) | die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts, ausgenommen § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 9, sinngemäß. Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur muss gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die sie/er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die sie/er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat. |
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