Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. | sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder | |||||||||
2. | für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt | |||||||||
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen. |
0 Kommentare zu § 5 StBauMüG