§ 1 StAG

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 09.07.1994 bis 31.12.2007

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

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