Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung
1.Ziffer einsist hinsichtlich des Art. I § 9 Abs. 1 und des § 39 die Bundesregierungist hinsichtlich des Art. römisch eins Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 39, die Bundesregierung
2.Ziffer 2sind hinsichtlich des Art. I § 7 Abs. 4, des § 8, des § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9, des § 13 Abs. 4 und 5, des § 21, des § 23, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung) nach den §§ 8, 21, 29 und 30 bezieht, des § 25 Abs. 2 und 3, des § 29, des § 30, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 10 und Abs. 12, soweit es sich um Angelegenheiten nach § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9 handelt, und des § 38 sowie des Art. III § 1 nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, die Bundesminister für Finanzen und für Justizsind hinsichtlich des Art. römisch eins Paragraph 7, Absatz 4,, des Paragraph 8,, des Paragraph 12, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz und Absatz 9,, des Paragraph 13, Absatz 4 und 5, des Paragraph 21,, des Paragraph 23,, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung) nach den Paragraphen 8,, 21, 29 und 30 bezieht, des Paragraph 25, Absatz 2 und 3, des Paragraph 29,, des Paragraph 30,, des Paragraph 31, Absatz 3 und des Paragraph 32, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, Absatz 9, zweiter Satz, Absatz 10 und Absatz 12,, soweit es sich um Angelegenheiten nach Paragraph 12, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz und Absatz 9, handelt, und des Paragraph 38, sowie des Art. römisch III Paragraph eins, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, die Bundesminister für Finanzen und für Justiz
3.Ziffer 3ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzenist hinsichtlich des Art. römisch eins Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, letzter Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
4.Ziffer 4ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie der §§ 35 und 36 der Bundesminister für Bauten und Technikist hinsichtlich des Art. römisch eins Paragraph 33, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie der Paragraphen 35 und 36 der Bundesminister für Bauten und Technik
5.Ziffer 5ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Justizist hinsichtlich des Art. römisch eins Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz der Bundesminister für Justiz
6.Ziffer 6sind hinsichtlich der in den Z 1 bis 5 nicht angeführten Bestimmungen des Art. I die Landesregierungen.sind hinsichtlich der in den Ziffer eins bis 5 nicht angeführten Bestimmungen des Art. römisch eins die Landesregierungen.
(2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG sowie – unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 – mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art. 11 Abs. 3 B-VG zu den von den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 die Bundesminister für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG sowie – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, – mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Artikel 11, Absatz 3, B-VG zu den von den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 die Bundesminister für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
In Kraft seit 25.07.1987 bis 31.12.9999
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