Art. 3 § 2 StadtErnG

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vollziehung

 

(1) Mit der Vollziehung

1.

ist hinsichtlich des Art. I § 9 Abs. 1 und des § 39 die Bundesregierung

2.

sind hinsichtlich des Art. I § 7 Abs. 4, des § 8, des § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9, des § 13 Abs. 4 und 5, des § 21, des § 23, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung) nach den §§ 8, 21, 29 und 30 bezieht, des § 25 Abs. 2 und 3, des § 29, des § 30, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 10 und Abs. 12, soweit es sich um Angelegenheiten nach § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9 handelt, und des § 38 sowie des Art. III § 1 nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, die Bundesminister für Finanzen und für Justiz

3.

ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

4.

ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie der §§ 35 und 36 der Bundesminister für Bauten und Technik

5.

ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Justiz

6.

sind hinsichtlich der in den Z 1 bis 5 nicht angeführten Bestimmungen des Art. I die Landesregierungen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG sowie - unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 - mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art. 11 Abs. 3 B-VG zu den von den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 die Bundesminister für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

In Kraft seit 25.07.1987 bis 31.12.9999
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