(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen – an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung bei Musikaufführungen und in Erziehungs und Betreuungseinrichtungen für Jugendliche, in denen regelmäßig Sonn und Feiertagsarbeit vorgesehen ist.
(3) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
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