§ 8 St. MSchKG § 8

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen – von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikaufführungen oder in Erziehungs und Betreuungseinrichtungen für Jugendliche beschäftigt sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

(3) Die Ausnahmen des Abs. 2 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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