§ 15 St. MSchKG § 15

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 4 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots ach § 4 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Dienstleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche Probezeit notwendig ist.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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