(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis gemäß der Artikel 14 Abs. 2 oder 14a Abs. 3 lit. b B VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
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