(1) Während der Dauer des Kündigungsschutzes gemäß §§ 13, 18, 19, 21 und 22 kann ein Rechtsanspruch auf eine Umwandlung eines provisorisch öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 19 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines provisorisch öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis erwerben.
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