§ 14 St. MSchKG § 14

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Während der Dauer des Kündigungsschutzes gemäß §§ 13, 18, 19, 21 und 22 kann ein Rechtsanspruch auf eine Umwandlung eines provisorisch öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 19 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines provisorisch öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis erwerben.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 St. MSchKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 St. MSchKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 St. MSchKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 St. MSchKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 St. MSchKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St. MSchKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 St. MSchKG
§ 15 St. MSchKG