§ 2 St. MSchKG § 2

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St. BSG, LGBl. Nr. 24/2000, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch

1.

Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

2.

Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahren trächtig insbesondere für den Rücken und Lendenwirbelbereich,

3.

Lärm,

4.

ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,

5.

extreme Kälte und Hitze,

6.

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung,

7.

biologische Stoffe im Sinne des § 26 Abs. 4 Z 2 bis 4 St. BSG, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter, des werdenden Kindes oder der stillenden Mutter gefährden und

8.

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe

zu berücksichtigen.

(3) Eine neuerliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist vorzunehmen, wenn durch neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren oder durch eine geänderte Arbeitsplatzgestaltung ein besonderes Risiko entsteht oder zu entstehen droht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Risikofaktoren sind zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen können Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte oder externe Sicherheitsdienste beigezogen werden. Diese Personen oder Dienste können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 3 schriftlich festzuhalten (Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumente) und die betroffenen Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und/oder die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maß nahmen zu unterrichten.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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