§ 3 St. MSchKG § 3

St. MSchKG - Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Die Dienstnehmerin muss dabei an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt werden. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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