Art. 80 St-L-VG Übergangsbestimmungen

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-VerfassungsgesetzVerfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.

(2) Die am 18Anm. März 2009 bestehenden Dienstverhältnisse: in der Bediensteten des Landesrechnungshofes bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Personal- und Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes gelten.Fassung LGBl. Nr. 8/2012

(3) Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 41 Abs. 2 sind erstmals für den Landesvoranschlag für das Jahr 2011 anzuwenden.

Stand vor dem 08.02.2012

In Kraft vom 20.10.2010 bis 08.02.2012

(1) Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 des Landes-VerfassungsgesetzVerfassungsgesetzes 1960 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.

(2) Die am 18Anm. März 2009 bestehenden Dienstverhältnisse: in der Bediensteten des Landesrechnungshofes bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Personal- und Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes gelten.Fassung LGBl. Nr. 8/2012

(3) Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 41 Abs. 2 sind erstmals für den Landesvoranschlag für das Jahr 2011 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten