(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Bordellbetrieb nicht innert eines Jahres, sofern jedoch hiefür neue Räume geschaffen werden, nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Behörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verständigen.
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