§ 6 SPG.

SPG 2 - Sittenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (Abs. 3),

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,

b)

das 24. Lebensjahr vollendet hat und

c)

nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers und jener Personen, mit denen er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass das Bordell vorschriftsmäßig betrieben wird. Bei juristischen Personen gilt dies sinngemäß im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers (Abs. 3).

(3) Juristische Personen haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die im Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegenden Pflichten.

(4) Das Gebäude darf nicht in einem mit Wohngebäuden dicht bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen u.dgl. liegen.

(5) Es muss Gewähr bestehen, dass durch den Betrieb des Bordells die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit, des Jugendschutzes und des Fremdenverkehrs, nicht verletzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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