(1) In den Fällen des § 12 lit. a ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (Wahrheitsbeweis) oder Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten (Beweis des guten Glaubens).
(2) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zulässig.
(3) In den Fällen des § 12 lit. a und b ist der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen, wenn er
a) | durch eine solche Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt hat oder | |||||||||
b) | zu einer solchen Handlung durch besondere Umstände genötigt wurde, es sei denn, die Behauptung war unrichtig und der Beschuldigte hätte sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt bewusst sein können. |
(4) In den Fällen des § 12 lit. c ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn er sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen ließ, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, und seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
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