§ 15 SPG.

SPG 2 - Sittenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024
Behörden, eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.

(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 10.02.1976 bis 31.12.9999
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