(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Wenn in einem Verwaltungsbezirk vor Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist ein Bordellbetrieb aufgenommen wird, hat die Landesregierung im Landesgesetzblatt unverzüglich eine Kundmachung über das Inkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 im betreffenden Verwaltungsbezirk zu erlassen. Die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 treten in dem in der Kundmachung genannten Verwaltungsbezirk nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Landesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft.
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