§ 3 SPG.

SPG 2 - Sittenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024

(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung hat die zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erforderlichen Vorschriften über den Badebetrieb, wie Beschränkungen der Wahrnehmbarkeit durch unbeteiligte Personen, des Zutrittes oder der Badezeit, zu enthalten und ist unbeschadet der sonst für die Kundmachung geltenden Vorschriften auch im Bereich des betreffenden Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen. Die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 des Straßengesetzes stehen allenfalls erforderlichen Vorschriften, welche Beschränkungen der Wegefreiheit zur Folge haben, nicht entgegen.

(3) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für die Benützung eines Heißluft- oder Dampfbades (Sauna). Die Inhaber von öffentlichen Heißluft- oder Dampfbädern, in denen die gleichzeitige Benützung durch Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zugelassen ist, sind jedoch verpflichtet, auch eine nach Geschlechtern getrennte Benützung in jeweils ausreichendem Maße zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 SPG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SPG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 SPG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 SPG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 SPG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SPG 2 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SPG.
§ 4 SPG.